Samstag, 19. Oktober 2013

Neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014



Neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014 -Novelle                                          
Was gibt es neues was muss beachtet werden. Welche  neuen Auflagen gibt es?

Vorgaben für das Bauen und Sanieren


Angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anfor-
derungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25
Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle -dem sogenannten zulässigen
Wärmedurchgangskoeffizienten
Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger. Zwischen Schritt hin zum
EU Niedrigstenergiegebäudestandard, der spätestens ab 2021 gilt.

Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigs
tenergiegebäudestandard errichtet werden. Für Neubauten von Behördengebäuden
gilt dies bereits ab 2019. Das sieht im Wege einer Grundpflicht das bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz, das im Juli dieses Jahres bereits in Kraft getreten ist,
vor. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigst-
energiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 für Behördengebäude bzw. Ende 2018 für alle Neubauten festgelegt.

Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Die Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile sind hier bereits sehr
anspruchsvoll. Das hier zu erwarten de Energieeinsparpotenzial wäre bei einer
zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering.

Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel
(Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt diese     
Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind
Brennwertkesselund Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden demnach
nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt.
In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein-und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen.ier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein-und Zweifamilienhäusern, die
am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst
genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind.Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb
von zwei Jahren zu erfüllen.




Vorgaben für Energieausweise

Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen
bei Verkauf und Vermietung : Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht
nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude,
die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden.
Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht , also
ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.

Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber
potenziellen Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise
„zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird präzisierend festgelegt,
dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf-bzw.
Mietobjekts geschehen muss.

Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original)

Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten
Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt . Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.

Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von
Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude(mehr als 500 qm,bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).

Stärkung des Vollzugs der EnEV

Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder  für
Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen
(gemäß EU-Vorgabe).

Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung unter:http://thermotechnik-shop.de/forum/

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