Neue Energieeinsparverordnung EnEV 2014
-Novelle
–
Was gibt es neues was muss beachtet werden. Welche neuen Auflagen gibt es?
Vorgaben für das Bauen und Sanieren
Angemessene und
wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anfor-
derungen an
Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25
Prozent des zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung
der Gebäudehülle -dem sogenannten zulässigen
Wärmedurchgangskoeffizienten
Die Anhebung
der Neubauanforderungen ist ein wichtiger. Zwischen Schritt hin zum
EU Niedrigstenergiegebäudestandard,
der spätestens ab 2021 gilt.
Ab dem Jahr
2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigs
tenergiegebäudestandard
errichtet werden. Für Neubauten von Behördengebäuden
gilt dies
bereits ab 2019. Das sieht im Wege einer Grundpflicht das bereits geänderte
Energieeinsparungsgesetz, das im Juli dieses Jahres bereits in Kraft getreten ist,
vor. Die
konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigst-
energiegebäuden
werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 für Behördengebäude bzw. Ende 2018 für
alle Neubauten festgelegt.
Bei der Sanierung
bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Die Anforderungen bei
der Modernisierung der Außenbauteile sind hier bereits sehr
anspruchsvoll.
Das hier zu erwarten de Energieeinsparpotenzial wäre bei einer
zusätzlichen
Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering.
Auf Wunsch
des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel
(Jahrgänge
älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt diese
Regelung für
Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind
Brennwertkesselund Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst
werden demnach
nur
sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also
begrenzt.
In der
Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem
sind viele selbstgenutzte Ein-und Zweifamilienhäuser von der Pflicht
ausgenommen.ier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort,
nach der Eigentümer von Ein-und Zweifamilienhäusern, die
am 1.
Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst
genutzt
haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind.Im Falle eines Eigentümerwechsels
ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb
von zwei
Jahren zu erfüllen.
Vorgaben für
Energieausweise
Einführung
der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen
bei Verkauf
und Vermietung : Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht
nun auch die
Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die
Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude,
die nach dem
Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden.
Das heißt: Liegt
für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis
nach bisherigem Recht , also
ohne Angabe
einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse
in der Immobilienanzeige. Auf diese Weise können sich die
Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.
Präzisierung
der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber
potenziellen
Käufern und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise
„zugänglich“
gemacht werden müssen. Nun wird präzisierend festgelegt,
dass dies zum
Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf-bzw.
Mietobjekts geschehen
muss.
Darüber
hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt
werden (Kopie oder Original)
Einführung
der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten
Gebäuden mit
starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn
bereits ein Energieausweis vorliegt . Davon betroffen sind z.B.: größere Läden,
Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
Erweiterung
der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von
Energieausweisen
in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere
Gebäude(mehr als 500 qm,bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit
starkem Publikumsverkehr).
Stärkung des
Vollzugs der EnEV
Einführung
unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für
Energieausweise
und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen
(gemäß EU-Vorgabe).
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung unter:http://thermotechnik-shop.de/forum/

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